4.2.2. sind die Südhauptfassaden in gestemmtem Täfer auszuführen, während die übrigen Fassaden mit einem Schindelschirm oder überschobener Bretterschalung zu versehen sind. Nach der gleichen Vorschrift kann die der Wetterseite zugekehrte Fassade mit braunem Eternitschiefer (klein) verkleidet werden. Schliesslich wird in Ziff. 4.2.3. festgehalten, dass die Holzfassaden in den herkömmlichen, landesüblichen Farben zu behandeln sind. (…)