2.2. Die Sonderbauvorschriften enthalten in Ziff. 4. besondere Bau- und Detailvorschriften. Ziff. 4.1. hat im Sinne eines Grundsatzes zum Gegenstand, dass im Überbauungsgebiet nur Häuser erstellt werden dürfen, welche im Baustil den Charakter des Appenzellerhauses aufweisen. Ziff. 4.2. schreibt vor, dass sämtliche Häuser in denselben Materialien zu erstellen seien. Auffallende Farben sind nicht gestattet. Nach Ziff. 4.2.2. sind die Südhauptfassaden in gestemmtem Täfer auszuführen, während die übrigen Fassaden mit einem Schindelschirm oder überschobener Bretterschalung zu versehen sind.