Auf Rekurs der Bauherrschaft hatte die Standeskommission in Auslegung der Sonderbauvorschriften zu prüfen, ob die von der Bauherrschaft am Einfamilienhaus angebrachte Blechfassade mit den Sonderbauvorschriften des Quartiers vereinbar ist. Sie hat diese Frage in Gutheissung des Rekurses bejaht und die strittige Sonderbauvorschrift mit folgenden Erwägungen ausgelegt: (...) 2.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass für die Parz. Nr. X zusätzlich bzw. in Ergänzung der Baugesetzgebung Sonderbauvorschriften Gültigkeit haben.