Eine Bauherrschaft plante in einem Quartier mit Sonderbauvorschriften die Errichtung eines Einfamilienhauses. Da im Rahmen der Bauarbeiten eine Fassade anstelle eines Leistenschirmes aus Holz mit Blech verkleidet worden ist, hat die Baubewilligungsbehörde einen Baustopp verfügt und im nachträglichen Baubewilligungsverfahren die von der Bauherrschaft vorgenommene Projektänderung nicht bewilligt. Auf Rekurs der Bauherrschaft hatte die Standeskommission in Auslegung der Sonderbauvorschriften zu prüfen, ob die von der Bauherrschaft am Einfamilienhaus angebrachte Blechfassade mit den Sonderbauvorschriften des Quartiers vereinbar ist.