Ist hingegen, wie vorliegend, der Vertrag bereits abgeschlossen, ist dies ‚e contrario‘ nicht mehr möglich. Damit ist das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Anträge betreffend Aufhebung der Verfügung, gerichtliche Neuverfügung oder Rückweisung an die Vorinstanz dahingefallen, weshalb auf die Ziffern 1 und 2 der Beschwerdeschrift nicht mehr eingetreten werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, VRP, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 28 N 11).