b) Mit Präsidialverfügung wurde obiger Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, also Ziffer 3 der Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Aus den nachträglich einverlangten Akten ergibt sich, dass die beschwerdebeklagte Vorinstanz zwischenzeitlich den Vertrag betreffend BKP 25, Sanitäranlagen, mit der ARGE Z. abgeschlossen hat.