2. Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVöB die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. a) Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung betreffend Zuschlag der Arbeiten an die ARGE Z. Die Arbeiten seien durch das Gericht an die Beschwerdeführerin zu vergeben, eventualiter sei die Sache zum Erlass einer neuen Vergabeverfügung an die beschwerdebeklagte Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1 und 2 der Beschwerdeschrift).