Der Bezirksrat D. verfügte im Rahmen eines öffentlichen Bauprojektes die Arbeitsvergabe der sanitären Installationen an die ARGE Z. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Mitkonkurrentin A. GmbH. Erwägungen: 1. (...) Das Rechtsmittelverfahren gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) findet auf dieses Verfahren sinngemäss Anwendung (Art. 5 Abs. 2 GöB). Im Übrigen ist grundsätzlich das Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) anwendbar (Art. 5 Abs. 3 GöB).