e) Die Voraussetzungen der Standortgebundenheit und des Fehlens entgegenstehender öffentlicher Interessen müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kumulativ erfüllt sein (BGE 124 II 252 Erw. 4). Ist keine Standortgebundenheit gegeben, erübrigt sich demnach eine Interessensabwägung im Sinne von Art. 24 lit. b RPG, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 2/03 vom 30. September 2003) Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 18 IVöB)