Sämtliches Material muss schon heute der Sortier- und Brechanlage zugeführt werden. Die Distanz zur nächsten geeigneten Nutzungszone scheint unter diesem Gesichtspunkt zumutbar, weshalb auch die negative Standortgebundenheit zu verneinen ist. Nicht zu prüfen ist vorliegend, ob als Standort für die fragliche Sortier- und Brechanlage auch eine durch den Kanton ausgeschiedene Abbau- oder Deponiezone unter raumplanerischen Aspekten bewilligt werden könnte.