Vom Beschwerdeführer wird zu Recht nicht bestritten, dass das Bauvorhaben in einer Industriezone realisiert werden könnte. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Betriebsbewilligung des Beschwerdeführers im November 1997 waren noch nahe gelegene Flächen in der Industriezonen unverbaut und zu verkaufen, ohne das dies die Beschwerdeführerin nutzte. Unbestritten ist, dass in der Region immer noch unverbaute Industriezonen vorhanden sind, nämlich in X., ca. 7,5 km vom jetzigen Standort entfernt. Sämtliches Material muss schon heute der Sortier- und Brechanlage zugeführt werden.