Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden kann, entscheidet sich nach regionalen Gesichtspunkten. Die Frage der Standortgebundenheit kann sich erst stellen, wenn für ein Bauvorhaben in der Region keine geeignete Nutzungszone zur Verfügung steht (BGE 118 Ib 17 Erw. 2d).