d) Zu untersuchen bleibt, ob der Betrieb einer Sortier- und Brechanlage in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte. Es ist dies die Frage nach der negativen Standortgebundenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die negative Standortgebundenheit nur sehr zurückhaltend angenommen werden, etwa wenn ein Werk wegen seiner Immissionen in Bauzonen ausgeschlossen ist (BGE 115 Ib 295 Erw. 3c). Ob ein Bauvorhaben in einer Bauzone verwirklicht werden kann, entscheidet sich nach regionalen Gesichtspunkten.