Hat jedoch die Beschwerdeführerin im Wissen um eine zeitlich beschränkte Nutzbarkeit derselben überhöhte Vorräte angelegt, kann sie sich nicht zur Begründung eines Verlängerungsgesuchs auf das Bestehen eben dieser Vorräte berufen. Insbesondere berief sich die Beschwerdeführerin schon im früheren Verfahren auf Absatzprobleme zufolge Rezession. Zusammenfassend ist daher weder eine positive noch eine abgeleitete Standortgebundenheit gegeben.