Die Beschwerdeführerin musste deshalb offensichtlich schon in einem früheren Zeitpunkt vom bevorstehenden Ablauf der Betriebsbewilligung wissen. Ebenfalls aus dem vorgängigen Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach 1993 ausschliesslich Material ab dem Steinbruch C. auf der Parzelle A. verarbeitete, wurde doch die damalige Verlängerung mit dieser Begründung verlangt. Hat jedoch die Beschwerdeführerin im Wissen um eine zeitlich beschränkte Nutzbarkeit derselben überhöhte Vorräte angelegt, kann sie sich nicht zur Begründung eines Verlängerungsgesuchs auf das Bestehen eben dieser Vorräte berufen.