Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auf der Parzelle noch über ein vorhandenes Lager von ca. 10'000m3 zu verfügen. Inwieweit sie sich daraus Rechte ableiten will, ist nicht nachvollziehbar, wusste sie doch spätestens im Jahre 1994 vom Ablauf der Betriebsbewilligung per 30. November 1997. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass schon diese letzte Bewilligung weniger auf rechtlichen Grundlagen als vielmehr auf reinem behördlichen Entgegenkommen gegenüber der Beschwerdeführerin beruhte. Die Beschwerdeführerin musste deshalb offensichtlich schon in einem früheren Zeitpunkt vom bevorstehenden Ablauf der Betriebsbewilligung wissen.