c) Die Vorinstanz führt insbesondere aus, die positive Standortgebundenheit sei nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin entnehme an Ort und Stelle kein Kies mehr, sondern lagere und breche nur noch Material, welches zugeführt worden sei bzw. zugeführt werden müsse. Ebenfalls bestehe jedenfalls im heutigen Zeitpunkt aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen keine Zusammengehörigkeit mit der Reststoffdeponie B. auf der benachbarten Parzelle mehr. Die Betriebsbewilligung für die Deponie B. sei nämlich am 30. April 1999 abgelaufen.