Aus den vorstehenden Gründen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. November 1997 nicht mehr im Besitze einer Bewilligung ist, auf der Parzelle A. eine Kiesdeponie, Sortier- und Brechanlage zu betreiben. Einem Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verlängerung einer Betriebsbewilligung kommt keine aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu, als dass die Kiesdeponie, Sortier- und Brechanlage bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides hätte weiter betrieben werden können (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 1799 f.).