Aufgrund dieser Aktenlage konnte die Beschwerdeführerin keineswegs darauf vertrauen, eine weitere Betriebsverlängerung zu erhalten. Vielmehr muss sie sich vorhalten lassen, sich nicht an ihre eigenen Abmachungen zu halten, welche Inhalt der Verfügung vom 17. Januar 1994 bildeten. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach bezüglich einer Verlängerung der Betriebsbewilligung nicht auf die Bestandesgarantie berufen.