Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Entscheid 1A.90/1999 vom 31. August 1999 bestätigt. Ein Wiedererwägungsgesuch, welches im Übrigen gegenüber obiger Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltete, wurde mit heutigem Datum durch das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, mit Urteil V 3/03 abgewiesen. Es bleibt deshalb festzuhalten, dass spätestens seit dem 1. Januar 2000 durch die Beschwerdeführerin kein Material ab dem Steinbruch C. mehr hätte abgeführt werden dürfen.