Die Beschwerdeführerin macht in diesem Verfahren wiederum geltend, in der Anlage würde Material aus dem Steinbruch C. gelagert und gebrochen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass gemäss Verfügung des Baudepartements diese Parzelle schon bis zum 31. Dezember 1999 durch die Beschwerdeführerin hätte rekultiviert und begrünt werden sollen, unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall. Diese Verfügung wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Entscheid 1A.90/1999 vom 31. August 1999 bestätigt.