Schon in jenem Verfahren wurde die Verlängerung mit dem Steinbruch C. verknüpft. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt in den Schreiben vom 18. Dezember 1992 und 16. Juni 1993 aus, je länger im Steinbruch C. Material abgebaut werden könne, desto länger sei die Beschwerdeführerin auf den Betrieb der Brechanlage in der Parzelle A. angewiesen. Ebenfalls wird schon damals, wie im aktuellen Beschwerdeverfahren, auf die schlechte Wirtschaftslage verwiesen.