Diverse Interessen wie jene des Landschafts- und Naturschutzes, der Landwirtschaft und des Gewässerschutzes, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Sicherheit stünden dem Bauvorhaben entgegen. Es sei aber mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung getroffen worden, den Kiesumschlagplatz mit Brechanlagebetrieb bis 30. November 1997 zu belassen. Bis zu diesem Datum sei endgültig der ursprüngliche, landwirtschaftliche Zustand wieder herzustellen. Schon in jenem Verfahren wurde die Verlängerung mit dem Steinbruch C. verknüpft.