Entsprechend ist die Sachlage im Sinne obiger Rechtsprechung neu zu überprüfen. Aufgrund der Umstände musste die Beschwerdeführerin schon im Verfügungszeitpunkt, dem vom 17. Januar 1994, damit rechnen, dass die Bewilligung nicht mehr verlängert würde. In der fraglichen Verfügung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine raumplanerische Ausnahmebewilligung an sich nicht gegeben seien. Diverse Interessen wie jene des Landschafts- und Naturschutzes, der Landwirtschaft und des Gewässerschutzes, des Immissionsschutzes und der öffentlichen Sicherheit stünden dem Bauvorhaben entgegen.