b) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Bestandesgarantie geltend; im Zeitpunkt der Erstellung der Anlage hätte im Kanton noch keine Deponieplanung existiert. Es hätten sich demnach nur neue Anlagen an dieser Planung zu orientieren. Wie oben ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin, im Wissen um die fehlende Zonenkonformität, letztmals im Jahre 1994 eine raumplanerische Ausnahmebewilligung befristet bis 30. November 1997 gegeben. Entsprechend ist die Sachlage im Sinne obiger Rechtsprechung neu zu überprüfen.