Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 1994 wurde der Beschwerdeführerin letztmals für den Kiesumschlagplatz und Brechanlage-Betrieb auf der Parzelle A. eine bis 30. November 1997 befristete raumplanerische Ausnahmebewilligung gegeben, mit der Auflage, bis zu diesem Datum den Endzustand wieder herzustellen, d.h. insbesondere die Parzelle zu rekultivieren. Zu bemerken bleibt, dass diese letzte Verlängerung bzw. deren Ablaufdatum in gegenseitiger Absprache mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin festgelegt wurde.