a) Die Parzelle A. befindet sich in der Landwirtschaftszone. Beim ersuchten Betrieb einer Sortier- und Brechanlage handelt es sich unbestrittenermassen um eine nicht zonenkonforme, bewilligungspflichtige Baute im Sinne des Gesetzes. Auf der Parzelle wird seit 1973 Gestein abgebaut, sortiert und gebrochen. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. Januar 1994 wurde der Beschwerdeführerin letztmals für den Kiesumschlagplatz und Brechanlage-Betrieb auf der Parzelle A. eine bis 30.