Zu bemerken bleibt, dass im erwähnten Grossratsbeschluss die Parzelle C. nicht als Abbaustandort bezeichnet wurde, sondern die angrenzende Liegenschaft D. Damit hat sich an der Rechtslage bezüglich der Parzelle C. zwischenzeitlich nichts geändert, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch selbst dann nicht hätte eingetreten werden können, wenn die Frist zur Einreichung eingehalten worden wäre. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 3/03 vom 30. September 2003) Verlängerung der Ausnahmebewilligung zum Betrieb einer zonenfremden Anlage (Art. 24 RPG und Art. 63 Abs. 2 BauG)