Die Grossratsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und werden anschliessend im amtlichen Publikationsorgan (Appenzeller Volksfreund) mitgeteilt. Der fragliche Grossratbeschluss wurde am 4. Dezember 1999 amtlich publiziert und ist ab diesem Datum als bekannt vorauszusetzen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb mit ihrer Eingabe jedenfalls die gesetzliche Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VerwVG verpasst.