Die Beschwerdeführerin macht im Wiedererwägungsgesuch sinngemäss eine neue Rechtslage geltend. Die Parzelle C. sei im zwischenzeitlich rechtskräftigen Abbauplan des Kantons als bester Standort aufgeführt. Der Grosse Rat beschloss am 30. November 1999 eine Ergänzung des kantonalen Richtplanes, welcher die Festlegung von Abbau- und Deponiestandorten zum Gegenstand hatte. Das erstinstanzliche Wiedererwägungsgesuch datiert vom 18. Oktober 2002. Die Grossratsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich und werden anschliessend im amtlichen Publikationsorgan (Appenzeller Volksfreund) mitgeteilt.