27 ff. VerwGG zu prüfen und fällt in den Zuständigkeitsbereich der damals als Beschwerdeinstanz zuständigen Behörde. Macht der Gesuchsteller demgegenüber geltend, seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträglich geändert, so verlangt er eine Wiedererwägung der Verfügung im letztgenannten Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage; die Zuständigkeit zur Behandlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches liegt bei der zum Erlass der Verfügung zuständigen ersten Instanz (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1c mit Hinweisen).