Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. Macht der Gesuchsteller dabei Gründe geltend, die den Rechtsmittelentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen - bringt er mit andern Worten Umstände vor, die die Sach- und Rechtslage betreffen, wie sie bereits bei Ergehen des Rechtsmittelentscheides bestanden -, ist sein Gesuch unter dem Titel der Revision gemäss Art. 27