damals bestehende Sach- und Rechtslage beziehen konnten; vielmehr handelt es sich um die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt. Der Anspruch auf die Behandlung eines im Sinne der nachträglichen Anpassung gestellten Wiedererwägungsgesuches leitet die Praxis aus Art. 29 Abs. 1 BV, namentlich in seiner Bedeutung als Rechtsverweigerungsverbot, ab (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1b mit Hinweisen). Schwierigkeiten der Kompetenzabgrenzung stellen sich, wenn die Wiedererwägung oder Revision einer Verfügung verlangt wird, die in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.