Die Abbaubewilligung Parzelle C. endigte per 31. Dezember 1999, wurde doch dieses Datum als letzter Termin für die Rekultivierung gesetzt. Aus dem Umstand, dass der Bezirk bisher dieser klaren richterlichen Anordnung keine Folge leistete und den weiteren Abtransport von Material bis ins Jahr 2002 zumindest duldete, kann sich der Beschwerdeführer keinerlei Rechte ableiten.