Das Wiedererwägungsgesuch verlangt grundsätzlich eine Verlängerung der Abbaubewilligung. Dieser Sachverhalt wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil 1A.90/1999 am 31. August 1999 entschieden, weshalb ein Wiederwägungsgesuch im Sinne obiger Erwägungen grundsätzlich nicht zulässig ist.