Ein Wiedererwägungsgesuch in diesem Sinne stellt sich nicht bloss als Rechtsbehelf, sondern vielmehr als ausserordentliches Rechtsmittel gegen eine formell rechtskräftige Verfügung dar. Wurde eine Verfügung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten, sind Revisionsgründe nicht in einem Wiedererwägungsverfahren, sondern im Revisionsverfahren gemäss Art. 27 ff. VerwGG darzulegen. (VPB 60/1996 Nr. 37 Erw. 1b mit Hinweisen; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 830).