2. Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. c Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVG) zieht die Verwaltungsbehörde ihre Verfügung insbesondere auf Begehren einer Partei in Wiedererwägung, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Das Wiedererwägungsbegehren ist der Verwaltungsbehörde innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich einzureichen (Abs. 3).