Entgegen der richterlichen Anordnung tolerierten die Behörden aktenkundig zumindest bis ins Jahr 2002 weiterhin Materialabbau und -abführung ab dem auf Parzelle C. liegenden Steinbruch C. durch die X. AG. Am 18. September 2002 verfügte der Bezirksrat Z. die sofortige Einstellung des Materialabbaus und untersagte gleichzeitig die Materialabführung. Am 18. Oktober 2002 ersuchte die X. AG, es sei ihr wiedererwägungsweise die Abführung des bereits abgebauten Materials im Umfang von rund 2'000 m3 ab der Parzelle C. zu gestatten. Gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz richtet sich die Beschwerde der X. AG. Erwägungen: (...)