Wiedererwägung betreffend Abbaubewilligung (Art. 54 Abs. 1 lit. c VerwVG) Der X. AG wurde erstmals am 20. Juli 1983 eine auf vier Jahre befristete Bewilligung zum Felsabbau auf der Parzelle C. erteilt. Letztmals verlängerte die Landesbaukommission die Abbaubewilligung bis 30. November 1996. Ein weiteres Gesuch der X. AG um Verlängerung der Abbaubewilligung bis Ende 2001 wurde am 31. August 1999 durch das Bundesgericht letztinstanzlich abgewiesen. Entgegen der richterlichen Anordnung tolerierten die Behörden aktenkundig zumindest bis ins Jahr 2002 weiterhin Materialabbau und -abführung ab dem auf Parzelle C. liegenden Steinbruch C. durch die X. AG.