Die Sache wird diesbezüglich zur Ergänzung der Akten und zur anschliessenden Neuberechnung an das Steueramt zurückgewiesen. Zu beachten gilt dabei, dass gemäss Steuerakten die in Abzug gebrachten Beträge nebst den ordentlichen Zinskosten insgesamt Fr. 565.85 Mahngebühren und Verzugszinsen beinhalten. Als Aufwendungen bei den Grundstückgewinnsteuern abzugsfähig sind jedoch nur die ordentlichen Schuldzinsen, nicht aber Mahngebühren und Verzugszinsen, was zu einer Korrektur der entsprechenden Beträge führt. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 1/03 vom 30. September 2003)