a StG als Anlagekosten bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen. Entsprechend sind diese Schuldzinsen jedoch grundsätzlich als Anlagekosten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. d StG auch bei der Grundstückgewinnsteuer anteilmässig anzurechnen. Die Höhe der Zinsen lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht über den gesamten Zeitraum berechnen. Die Sache wird diesbezüglich zur Ergänzung der Akten und zur anschliessenden Neuberechnung an das Steueramt zurückgewiesen.