Der Beschwerdeführer hat gemäss jeweiligem Schuldenverzeichnis der Steuererklärungen Steuerperioden 1999/2000 sowie 2001 betreffend die Hypotheken, Bauland Grundstück A., keine Schuldzinsen zum Abzug gebracht. Dies wurde aufgrund der Unterlagen durch die Steuerverwaltung akzeptiert. Sie hat damit im Sinne obiger Ausführungen sowohl die Kreditzinsen betreffend Baulandkauf (Auszahlung der Miterben) wie auch diejenigen der Baulanderschliessung nach Art. 35 Abs. 1 lit. a StG als Anlagekosten bei der Einkommenssteuer nicht zum Abzug zugelassen.