Eine Differenzierung von Baukreditzinsen und Baulandkreditzinsen ist sachlich verfehlt und unzweckmässig, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er das Bauland nicht zum Zwecke der Überbauung erworben hat. Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl die Baulandfinanzierungszinsen wie auch die Baukreditzinsen als Anlagekosten zu qualifizieren (StE 1996 B 27.2 Nr. 18; GVP 2001, Nr. 3; St. Galler Steuerbuch, StB, 45.2 N 3).