Die Aufwendungen für die Überbauung umfassen neben dem Landerwerbpreis und den Baukosten insbesondere auch die Landerschliessungskosten. Sämtliche Aufwendungen, die für die Erstellung der Baute aufgewendet werden, sind als Anlagekosten zu qualifizieren. Dazu gehören nebst den Baukreditzinsen auch die Baulandkreditzinsen, obwohl beide genau genommen keine direkte Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Eine Differenzierung von Baukreditzinsen und Baulandkreditzinsen ist sachlich verfehlt und unzweckmässig, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er das Bauland nicht zum Zwecke der Überbauung erworben hat.