a) Als Gegenstück zu Art. 35 Abs. 1 lit. a StG, welcher die Schuldzinsen bei der Einkommenssteuer zulässt, soweit sie keine Anlagekosten darstellen, bestimmt Art. 108 Abs. 1 lit. d StG, dass Schuldzinsen, welche Anlagekosten darstellen, als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar sind. Die Abgrenzung der Anlagekosten wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Bund und verschiedene Kantone praktizieren eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise. Die Aufwendungen für die Überbauung umfassen neben dem Landerwerbpreis und den Baukosten insbesondere auch die Landerschliessungskosten.