3. Gemäss Art. 108 Abs. 1 Steuergesetz (StG) sind als Aufwendungen anrechenbar: … d) Schuldzinsen, soweit sie als Anlagekosten gelten; e) Insertionskosten sowie Vermittlungsprovisionen an Drittpersonen, soweit sie ortsüblich sind und für eine Tätigkeit entrichtet wurden, die zum Vertragsabschluss geführt hat; f) die mit der Handänderung verbundenen Angaben. Die Steuerverwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Abzüge gemäss den Ziffern e und f unter 'unmittelbare Kosten der Veräusserung' zusammengefasst.