Entsprechend sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand gegeben. Der Angeklagte ist deshalb, in diesen Fällen der vollendeten Veruntreuung von Vermögenswerten schuldig zu sprechen; dies in Abweichung zur vorinstanzlichen Verurteilung wegen Versuchs dazu. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 1/03 vom 2. September 2003) Grundstückgewinnsteuern bei Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens: Schuldzinsen als Anlagekosten (108 Abs. 1 lit. d StG) Erwägungen: (...)