Auf den Vorhalt, dass er nach Mahnung der Y. AG einen ungedeckten Check habe zukommen lassen: 'Es ist richtig, dass ich gelegentlich Checks ausgestellt habe, ohne dass eine genügende Deckung vorhanden war. Ich ging aber davon aus, dass Zahlungen, die mir versprochen worden waren, auf diesen Konten eingehen würden.' Er konnte aber keine Angaben zu den Personen machen, welche angeblich Geld auf diese Konten überweisen sollten. Damit ist auch die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung gegeben.