Der Angeklagte gibt anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu, die fraglichen Fahrzeuge verkauft, das Geld aber nicht, oder zumindest nicht vollständig, an die Y. AG weitergeleitet zu haben. In der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft führt er dazu aus, noch zwei Fahrzeuge seien nicht abgerechnet. Er sei mit diesem Geld anderen Verpflichtungen in seinem Geschäft nachgegangen, habe aber damit gerechnet, die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Er wisse auch, dass er gemäss Konsignationsvertrag, die Fahrzeuge sofort nach Verkauf hätte bezahlen müssen. Auf den Vorhalt, dass er nach Mahnung der Y. AG einen ungedeckten Check habe zukommen lassen: