N181 mit Hinweisen). Beim Trödelvertrag hat der Vertrödler dem Trödler die Sache in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diesem die kaufvertraglich geschuldete Übertragung des Eigentums auf den Dritten (Käufer) möglich ist, Übergabe des Besitzes und Verschaffung des Eigentums an der Trödelware (Schluep/Amstutz, a.a.O., Einl. vor Art. 184 ff. N 189 mit Hinweisen). Gemäss Ziffer 1 der Verträge wurde zwar ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Geschädigten 9 (Vertrödler) abgemacht - dieser jedoch unbestrittenermassen nicht in das Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Das Eigentum an den Fahrzeugen ist deshalb grundsätzlich an die Z. SA übergegangen.